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Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Gifhorn

Allgemeinverfügung

kbbw_boitzenhagen_20160909-4Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen gegen den Forstschädling Rote Kiefernbuschhornblattwespe gemäß § 21 NWaldLG im Bereich der Gemeinden Ehra-Lessien (Gemarkung Ehra), Tülau (Gemarkung Voitze), der Stadt Wittingen (Gemarkungen Boitzenhagen, Radenbeck) und dem Flecken Brome (Gemarkungen Zicherie, Wiswedel)

Zum Schutz des Waldes vor Gefahren durch Forstschädlinge wird verfügt:

1.    Auf der Grundlage des § 21 Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. Nr. 11/2002 S. 112) in der Fassung vom 08.06.2016 (Nds. GVBl. S. 97) wird voraussichtlich am 14.09.2016 eine Bekämpfungsmaßnahme gegen den Forstschädling Rote Kiefernbuschhornblattwespe per Hubschrauber im Bereich der  Gemeinden Ehra-Lessien und Tülau, der Stadt Wittingen und dem Flecken Brome durchgeführt. Der Wald ist einschließlich seiner Straßen und Wege innerhalb der fettgedruckten Umrandung in der nachfolgenden Übersichtskarte am Tage der Bekämpfung bis zum Ablauf des übernächsten auf den Bekämpfungstag folgenden Tages gesperrt. Betreten, Befahren und Reiten sowie sonstiger Aufenthalt sind damit verboten. Die Sperrung wird entsprechend ausgeschildert.

2.    Das Sammeln von Pilzen und Beeren für den Verzehr ist auf den behandelten Flächen bis zum Ablauf des 07.10.2016 verboten.

3.    Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom  21.12.2015 (Bundesgesetzblatt I, S. 2490) wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet.

4.    Für jeden festgestellten Fall des Betretens des gesperrten Bereiches wird gemäß §§ 64, 65, 67 und 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 307) die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000,00 Euro gegen den Betroffenen angedroht.

5.    Die Eigentümer der in den betroffenen Bereichen befindlichen Flächen haben die Maßnahme für ihre Flächen zu dulden.

6.    Diese Verfügung ergeht als Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 18.07.2016  (Bundesgesetzblatt I, S. 1679). Diese Allgemeinverfügung gilt vom 14.09. bis zum Ablauf des 16.09.2016.

Begründung
Der Landkreis Gifhorn als nach § 43 Abs. 1 des NWaldLG zuständige Behörde hat gemäß § 21 NWaldLG nach Abstimmung mit der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt Göttingen als fachlich zuständige Stelle die o.g. Entscheidungen zum Schutz des Waldes gegen die Schadorganismen getroffen und die Bekämpfungsmaßnahme mit dem Mitteln “Karate Forst Flüssig” in den in der Karte gekennzeichneten Flächen durch Hubschraubereinsatz angeordnet.

In dem unter Punkt 1 genannten Bereich hat eine kritische Vermehrung der roten Kiefernbuschhornblattwespe in den Kiefernrein- und Kiefernmischbeständen stattgefunden. Auf Grund von Prognosen ist in den Waldbeständen des vorgesehenen Bekämpfungsgebietes ohne die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahme mit einer weiteren Ausbreitung und Massenvermehrung und einer daraus resultierenden existenziellen Gefährdung der kartierten Bestände zu rechnen. Wegen der Großflächigkeit und der Spezifik der Befallssituation ist die Bekämpfung mit dem Mitteln “Karate Forst Flüssig” erforderlich. Die derzeit bekannte Befallsfläche mit bestandsbedrohenden Dichtewerten erstreckt sich auf etwa 900 ha Wald.
Siedlungen, einschließlich Wochenend- Ferienhaussiedlungen, sind von der Befliegung durch ausreichenden Sicherheitsabstand ausgespart.

Auf Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 1 NWaldLG werden die Waldflächen, die im unter Punkt 1 genannten Bereich liegen, am Tag der Bekämpfung und für weitere 48 Stunden gesperrt. Das Betreten, Befahren und Reiten sowie sonstiger Aufenthalt sind zum Schutz vor Gefahren für Leib und Leben verboten. Ebenso das Sammeln von Pilzen und Beeren zum Verzehr bis drei Wochen nach der Bekämpfung (07.10.2016).

Die Bekanntmachung erfolgt kurzfristig, da die Schwere des Befalls und die daraus resultierenden existenziellen Schäden an den betroffenen Waldbereichen die sofortige Durchführung der Maßnahme erforderlich machen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Bei weiterem Kahlfraß ist mit einer gesamten Vernichtung des Waldbestandes in einer Größenordnung von ca. 900 ha in den betroffenen Bereichen und einer weiteren Ausbreitung des Schädlings zu rechnen. Einen derartigen irreparablen Schaden des Ökosystems gilt es durch ein notwendiges sofortiges Handeln zu verhindern. Durch längeres Zuwarten wird sich der eintretende Schaden deutlich erhöhen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung des Betretungs-, Pilz- und Beerensammlungsverbotes wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht, um die Anordnung auch mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchsetzen zu können. Ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro ist notwendig und angemessen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Gifhorn, Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn, erhoben werden:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Landkreis Gifhorn, Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn
2. Auf elektronischem Weg
Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig oder Postfach 47 27, 38037 Braunschweig, gestellt werden. Für diesen Antrag stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet: Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstr. 55, 38100 Braunschweig oder Postfach 4727, 38037 Braunschweig.
2. Auf elektronischem Weg
Der Antrag kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden.

IV. Hinweise
1.    In der unter Punkt 1 genannten Zeit kann es zu Verkehrsbehinderungen und kurzfristigen Straßensperrungen kommen. Umleitungen werden bedarfsweise eingerichtet.

2.    Die Bekämpfungsaktion für den Wald wird vom Landkreis Gifhorn, Fachbereich 9  koordiniert und fachlich von der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt – Abteilung B -, Grätzelstr. 2, 37079 Göttingen, geleitet.

3.    Telefonisch sind die zuständigen Mitarbeiter des Landkreises Gifhorn unter der Nr. 05371/ 82 601 und 05371/ 688 zu erreichen, oder per Mail an .

4.    Ein etwaiger Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Gifhorn, d. 13.09.2016

Im Auftrage


Grußwort des Bürgermeisters

BM Hilmer Grusswort

Lesen Sie hier Grußworte
unseres Bürgermeisters
Lothar Hilmer.


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